Bezugsgrösse

Im Sozialrecht :

Im Sozialgesetzbuch wird an verschiedenen Stellen auf die Bezugsgrösse Bezug genommen. Die Bezugsgrösse ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Im Jahre 2007 beträgt die Bezugsgrösse 29 000 € jährlich und 2450 € monatlich. In den neuen Bundesländern beträgt sie 25 200 € bzw. 2100 € (§2 Sozialver- sicherungs-Rechengrössengesetz 2007).
Bestimmte Grenzwerte in der Sozialversicherung, z. B. der Mindest-Jahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung, richten sich nach der B. Die B. entspricht jeweils dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. In den neuen Ländern gilt eine eigene B. (§ 18 SGB IV). 2009 betrug die Bezugsgröße in den alten Ländern 2520 EUR/Monat oder 30 240 EUR/Jahr, in den neuen Ländern 2135 EUR/Monat oder 25 620 EUR/Jahr.




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