contractus mohatrae

Werden jemandem vertretbare Sachen überlassen mit der Vereinbarung, dass der bei der Veräußerung erzielte Erlös geschuldet sein soll, so liegt ein Darlehensvertrag vor. Man spricht insoweit auch von einem uneigentlichen Trödelvertrag. Der Begriff c. m. wird auch für Stillhalteabkommen gebraucht.




Vorheriger Fachbegriff: contractus | Nächster Fachbegriff: contrarius actus, sensus


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen