Datenzugriff durch die Finanzverwaltung Ab dem 1.1.2002 ist die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO berechtigt, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einen unmittelbaren Lesezugriff auf die in dem betrieblichen EDV-System des Steuerpflichtigen archivierten Daten zu nehmen. Sie kann auch die Überlassung der auf Datenträgern gespeicherten Daten
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