Datenzugriff durch die Finanzverwaltung

Ab dem 1.1.2002 ist die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO berechtigt, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einen unmittelbaren Lesezugriff auf die in dem betrieblichen EDV-System des Steuerpflichtigen archivierten Daten zu nehmen. Sie kann auch die Überlassung der auf Datenträgern gespeicherten Daten
zwecks maschineller Auswertung durch spezielle Softwareprogramme der Steuerverwaltung verlangen. Es kann auch bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige die Dateien vor Ort nach den Vorgaben des Außenprüfers maschinell auswertet (mittelbarer Datenzugriff).




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