de-minimis-Beihilfen

Im Beihilferecht sind staatliche Subventionen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, gemäß Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten. In der De-mimimis-Verordnung VO (EG) 1998/2006 (ABl. EU L 379/5) hat die Europäische Kommission die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen davon auszugehen ist, dass Beihilfen wegen Geringfügigkeit nicht unter das Verbot fallen.




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