Dienstleistungsrichtlinie

1.
Die RL 2006/123/EG v. 12. 12. 2006 (ABl. L 376/36) über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist nach kontroverser Entstehungsgeschichte am 28. 12. 2006 in Kraft getreten. Sie sollte bis spätestens 28. 12. 2009 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (Art. 44).

2.
Die Richtlinie zielt auf die Abschaffung administrativer Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungsverkehr) in der Europäischen Union und richtet sich gegen die Abschottung der nationalen Dienstleistungsmärkte auch, soweit sie sozial motiviert sind. Sie gliedert sich in die Kapitel Verwaltungsvereinfachung, Niederlassungsfreiheit der Dienstleister, freier Dienstleistungsverkehr, Qualität der Dienstleistungen und Verwaltungszusammenarbeit. Wichtige Dienstleistungsbereiche sind allerdings ausgenommen, etwa Finanz-, Kommunikations-, Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen.

3.
Mitgliedstaaten, in denen eine Dienstleistung erbracht wird, gewähren ihre freie Aufnahme und Ausübung in ihren Hoheitsgebieten. Eventuelle Anforderungen an den ausländischen Dienstleistungserbringer dürfen nicht diskriminieren und müssen erforderlich und verhältnismäßig sein (Art. 16). Die Kontrolle der Dienstleistung erfolgt i. d. R. durch den Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird. Das umstrittene Herkunftslandprinzip enthält die D. nicht mehr.

4.
Die Umsetzung der RL erfolgt in Deutschland in vielfachen Schritten, etwa durch das 4. VwVfÄndG v. 11. 12. 2008 (BGBl. I 2418) oder das G zur Umsetzung der D. im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften v. 17. 7. 2009 (BGBl. I 2091). Federführend ist das BMWT.




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