Ehemündigkeit

Ehefähigkeit.

Der Mann soll bei der Eheschliessung mindestens 21 Jahre, die Frau mindestens 16 Jahre alt sein. Von diesen Erfordernissen der E. kann das Vormundschaftsgericht Befreiung erteilen, dem Mann jedoch nur, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und für volljährig erklärt wurde (Volljährigkeitserklärung), § 1 Ehegesetz. In der DDR sind Mann und Frau mit 18 Jahren ehemündig, in der Schweiz der Mann mit 20, die Frau mit 17 Jahren.

(§ 1303 BGB) ist die altersbedingte Berechtigung, eine Ehe einzugehen. Sie setzt grundsätzlich Volljährigkeit, ausnahmsweise mindestens Vollendung des 16. Lebensjahrs voraus. Die ohne E. geschlossene Ehe kann aufgehoben werden.

Ehefähigkeit.

Ehefähigkeit.




Vorheriger Fachbegriff: ehemündig | Nächster Fachbegriff: Ehemann


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen