Eigentumsbindung

ist die Beschränkung der Herrschaftsmacht des Eigentümers. Nach § 903 BGB wird das Belieben des Eigentümers durch das Gesetz und die Rechte Dritter beschränkt. Darüber hinaus unterliegt das Eigentum nach Art. 14 GG der Sozialbindung. Lit.: Rozek, J., Die Unterscheidung von Eigentumsbindung und Enteignung, 1998




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