Einfuhrabgaben

sind Zölle (Zoll), Abschöpfungen sowie die Einfuhrumsatzsteuer (Drittlandsgebiet, 2) und die Verbrauchsteuern auf eingeführte Waren (Art. 4 Nr. 10 ZK, § 1 I 3 ZollVG). E. unterliegen der zollamtlichen Überwachung durch die Zollverwaltung nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).




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