Einheit der Rechtsordnung

bedeutete im 19. Jahrhundert vor allem das Bestreben um Vereinheitlichung des territorial und inhaltlich zersplitterten Rechts in Deutschland (Ergebnis z. B. StGB 1871, BGB 1896, HGB 1897). Heute meint man damit das Bemühen, trotz ausufernder Gesetzgebung begriffliche und systematische Unterschiede sowie Wertungsunterschiede zwischen verschiedenen Rechtsgebieten zu vermeiden.




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