Einlösungsgarantie

ist das Versprechen einer Bank gegenüber dem Inhaber eines auf sie gezogenen Schecks, diesen Scheck einzulösen. Die E ist ein Garantievertrag oder eine Schuldübernahme. Scheckkarte.

ist die Verpflichtung einer in einem Scheck bezogenen Bank gegenüber dem Scheckinhaber, den Scheck einzulösen. Die E. wird i. d. R. schriftlich gegeben; sie ist dem Wesen nach Garantievertrag oder Schuldübernahme. Die E. ist daraus entstanden, dass die Auskunft der Bank, der Scheck sei gedeckt, dem Scheckinhaber nicht genügend Gewähr für die Einlösung des Schecks bietet und Annahme (Akzept) des Schecks unzulässig ist (Art. 4 ScheckG).




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