Einwegverpackung

ist eine nur einmal zweckgebunden verwendbare Verpackung; s. a. Getränkeverpackungen. E. sind grundsätzl. nach der Verpackungsverordnung pfandpflichtig. Die frühere Befreiung von der Pfandpflicht war wegen Unterschreitens der Mehrwegquote (d. h. eines bestimmten Mindestanteils der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke an der gesamten Abfüllmenge) widerrufen worden. Der Widerruf wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt (z. B. BVerwG NVwZ 2003, 725). Die Auswirkungen dieser Änderung werden geprüft (§ 1 VerpackV).




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