Erbeserbe

Stirbt der Erbe vor Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, so kann der Erbe des Erben, der E., die erste Erbschaft und die zweite Erbschaft (die Erbeserbschaft) annehmen. Er kann auch die erste ausschlagen (§1952 BGB) und nur die zweite annehmen. Jedoch kann er nicht die zweite Erbschaft ausschlagen und die erste annehmen, da diese nur ein Bestandteil jener ist. Wenn der Erbe unter Hinterlassung mehrerer Erben stirbt, so kann jeder seiner Erben den auf ihn übergegangenen Teil der ersten Erbschaft für sich annehmen oder ausschlagen, § 1952 BGB.

ist der Erbe des Erben. Auf ihn gehen beide Erbschaften (getrennt hinsichtlich des Rechts der Ausschlagung; vgl. § 1952 BGB) über.




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