Erbhofrecht

Nach dem Gesetz vom 29.9.1933 war land- und forstwirtschaftlicher Besitz von mindestens einer "Ackernahrung" und höchstens 125 ha ein "Erbhof", wenn er einer bauernfähigen Person gehörte. Bauer eines E. konnte nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deutschen oder stammesgleichen Blutes und ehrbar war. Der Erbhof war grundsätzlich unteilbar und unveräusserlich und ging ungeteilt auf den Anerben (

Höfeordnung.




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