Erholungshilfe

Im Sozialrecht :

In der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte Erholungshilfe, wenn diese zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmässig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, deren Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannte Schädigung bedingt ist (§27b Abs. 1 S.l BVG). Bei Schwerbeschädigten wird dieser Zusammenhang vermutet (§27b Abs. 1 BVG). Die

Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu wählen, dass die Erholung möglichst nachhaltig ist. Sie soll i.d.R. drei Wochen betragen (§27b Abs. 2 BVG). Erneute Erholungshilfe soll vor Ablauf von zwei Jahren nicht gewährt werden. Häusliche Ersparnisse während des Erholungsaufenthalts sind vom Hilfesuchenden als Einkommen einzusetzen. Zusätzliche kleinere Aufwendungen durch den Erholungsaufenthalt sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen. Hierfür können Pauschbeträge angesetzt werden (§27b Abs. 3 BVG). Während des Aufenthalts ist für eine ausreichende Versorgung der Kinder und haushaltsangehöriger Pflegebedürftiger zu sorgen (§27b Abs.4 BVG). Soweit der Erholungsuchende einer ständigen Begleitung bedarf, beinhaltet die Erholungshilfe auch den Bedarf der Begleitperson (§27b Abs. 5 BVG). Altenhilfe




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