Ersatzgeldstrafe

droht das Gesetz Geldstrafe nicht od. nur neben einer Freiheitsstrato an u. kommt eine Freiheitsstrafe von 6 Mon. od. darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht nach § 14 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe, wenn eine Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist.

wird gelegentlich die Geldstrafe genannt, die nach § 47 II StGB zu verhängen ist, wenn nach dem verletzten Strafgesetz Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf und wenn im Einzelfall Freiheitsstrafe unter 6 Mon. verwirkt ist. Dann ist eine Geldstrafe festzusetzen, wenn nicht Freiheitsstrafe unerlässlich ist.




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