Exhibitionismus

(lat.: exhibere = vorzeigen, zur Schau stellen); krankhafter Drang (i.d.R. von Männern) zur Selbstentblößung aus sexuellen Motiven. Strafbar, wenn dadurch eine andere Person belästigt wird, auch wenn dies nicht öffentlich geschieht (anders bei Erregung öffentlichen Ärgernisses).

ist krankhafter Drang zur Selbstentblössung; Tat kann Erregung öffentlichen Ärgernisses, Beleidigungod. auch Unzucht mit Kindern sein.

ist der krankhafte Drang (i. d. R. von Männern) zur Selbstentblößung aus sexuellen Motiven. Nach § 183 StGB ist ein Mann strafbar, der eine andere Person durch eine solche Handlung belästigt, auch wenn das nicht öffentlich geschieht (anders bei Erregung öffentlichen Ärgernisses). Die Tat ist Antragsdelikt, aber bei besonderem öffentlichen Interesse auch ohne Antrag verfolgbar. Strafaussetzung ist unter erweiterten Voraussetzungen (Heilbehandlung) zulässig.




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