Felddiebstahl

Entwendung von noch nicht geernteten Feld- u. Gartenfrüchten, von Bäumen, Sträuchern u. ähnl. Erzeugnissen, von Dünger ist landesgesetzlich geregelt u. wird meist als Übertretung, teils als Ordnungswidrigkeit, teils jedoch auch als Vergehen geahndet. Schadenersatzpflicht ist ähnl. wie im Forstrecht geregelt.




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