Ferien

(Feiertage, Ruhetage) des Gerichts (Gerichtsferien § 199 GVG) war bis 1. 1. 1997 im Verfahrensrecht die Zeit zwischen dem 15. Juli und dem 15. September. Nach Abschaffung der F. besteht nach § 227 III ZPO in bestimmten Fällen für den Zeitraum vom 1. 7. bis 31. 8. des Jahres ein Anspruch auf Verlegung des Termins.




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