Finderrechte

Im Arbeitsrecht :

Findet der AN im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Sache, so stehen die Finderrechte - Finderlohn usw. - dem AG zu (BGH 8, 130; EzA 1 zu § 965 BGB; teilw. a. A. BGH AP 1 zu § 984 BGB = NJW 88, 1204).




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