Gefahrtragungspflicht

Besondere Rechtsstellung, die mit der Pflicht zur Hinnahme einer Gefahrenlage verbunden sein kann. Von Bedeutung als Einschränkung des rechtfertigenden Notstandes gern. § 34 StGB und des entschuldigenden Notstandes gem. § 35 Abs. 1 S. 2 StGB. Die Gefahrtragungspflicht kann sich daraus ergeben, dass die Konfliktlage selbst verschuldet ist, oder aus typischen Berufsrisiken für Soldaten, Feuerwehrleute, Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter oder Seeleute.




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