Gesamtzusage

Zusage des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von ihnen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Die Gesamtzusage zählt zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Rechtlich können Gesamtzusagen wie folgt konstruiert werden. Der Arbeitgeber gibt ein Angebot i. S. v. §§ 145 ff. BGB an die Adressaten der Gesamtzusage ab. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot stillschweigend etwa durch Annahme der Leistung an, wobei der Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 BGB entbehrlich ist.

ist die Erklärung eines Arbeitgebers, bestimmte Leistungen (z. B. Gratifikation) erbringen zu wollen. Auch wenn hierüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, können hierdurch die Einzelarbeitsverträge entsprechend abgeändert werden.




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