Handwerksgehilfe, der nach einer Lehrzeit die Gesellenprüfung abgelegt hat (§§ 32 ff. Handwerksordnung). Handwerk.
Vorheriger Fachbegriff: Geseilschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Nächster Fachbegriff: Gesellen
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : justiziabel | Nemo plus juris in alium transferre potest quam ipse habet | Hilfe zur Erziehung
Startseite Rechtslexikon Themen Suche Das Projekt Rechtslexikon.net