Glasscherben

Werden Reifen unbeteiligter Fahrzeuge durch Glassplitter bebeschädigt, die durch einen Verkehrsunfall auf die Fahrbahn gerieten (Windschutzscheibe, Scheinwerfer), dann ist der Halter (evtl. auch der Fahrer) des Fahrzeugs, durch das der Unfall verschuldet wurde, ersatzpflichtig. Mitverschulden des Geschädigten kann den Ersatzanspruch mindern: so wenn er auf die korrekt abgesicherte Unfallstelle (Warndreiecke, Warnblinklampen) mit unverminderter Geschwindigkeit zufuhr (mit Glasscherben muß gerechnet werden).




Vorheriger Fachbegriff: Glühbirnen | Nächster Fachbegriff: Glasversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen