Grenzkontrollen

1.
Die G. sind Aufgabe der Bundespolizei gem. § 2 BPolG (s. a. Identitätsfeststellung, Passwesen, Personalausweise, Sichtvermerk). Unbeschadet davon ist die Aufgabe der Zollverwaltung übertragen worden (BPolZollV) v. 24. 6. 2005, BGBl. I 1867).

2.
Die Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (SDÜ) haben vereinbart, an ihren gemeinsamen Landesgrenzen (Binnengrenze) die G. von Personen aufzuheben. Einbezogen sind auch Flughäfen für Flüge (Binnenflüge) und Seehäfen für Fährverbindungen jeweils zwischen Gebieten der Vertragsstaaten. Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne G. überschritten werden. Als Ausgleich wurden u. a. einheitliche, verstärkte G. von Personen an den Außengrenzen zu Staaten, die nicht Vertragspartei sind (Drittstaaten), vereinbart. Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Dort werden durch die G. Personen, deren Fahrzeuge und mitgeführte Sachen erfasst. Alle Personen sind zumindest auf ihre Identität anhand der Reisepapiere zu überprüfen. Personen, die nicht EG-Mitgliedstaatsangehörige sind (Drittausländer), werden eingehend kontrolliert. Bei Umsteigen von einem Binnenflug in einen Drittstaatsflug und umgekehrt finden die G. im letzten bzw. ersten Binnenflughafen statt.
Das SDÜ wird erst angewendet, wenn es in Kraft gesetzt worden ist. Dies ist für den EU-Raum mit Ausnahme von Großbritannien und Irland und für die Assoziierungspartner Norwegen, Island und Schweiz der Fall. An ihren Binnengrenzen finden keine G. von Personen mehr statt.

3.
In Deutschland wird das SDÜ durch die verdachtsunabhängige Kontrollbefugnis der Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Bahnhöfen, Flughäfen und in Zügen (s. § 2 II 1 Nr. 3, § 23 I Nr. 3, § 22 I a BPolG) und teilweise, wie in Bayern gemäß Art. 13 I Nr. 5 PAG i. d. F. vom 14. 9. 1990 (GVBl. 397) m. Änd., durch die Befugnis der Polizei zur Identitätsfeststellung in diesem 30-km-Streifen sowie auf Durchgangsstraßen und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs ergänzt (sog. Schleierfahndung).




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