Hauptantragist der in erster Linie gestellte Antrag einer Antragshäufung. Er ist H. im Verhältnis zu eventuell gestellten Hilfsanträgen. Erst nach seiner Erledigung können Hilfsanträge bedeutsam werden. Lit.: Schwer, Haupt- und Hilfsvorbringen, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 231 
  
   
 Weitere Begriffe : Sittenwidrige Rechtsgeschäfte | Verfahrensgrundsätze | Warenzeichenrecht  | 
					      
      			      				
 
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