strafrechtlich eine Beihilfe, die nicht physischer, sondern psychischer Natur ist. I. B. ist Hilfeleistung durch Rat, nicht durch Tat. Sie ist echte Beihilfe und als solche strafbar.
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Weitere Begriffe : Behelfsheime | Kriminalitätstheorien, spezielle | Urteilsmißbrauch
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