iura in sacra

Während der Begriff der iura circa sacra die dem Staat der Kirche gegenüber zustehenden Hoheitsrechte bezeichnet, die aus der Souveränität des Staates folgen, versteht man unter den iura in sacra die dem Landesherrn zustehenden Rechte bezüglich des Kirchenregiments. Die i. i. s. kamen in den deutschen evangelischen Landeskirchen früher dem Landesherrn zu; erst im 19. Jahrhundert ging die Entwicklung dazu über, die Befugnisse der inneren Kirchengewalt auf kirchliche, aber noch vom Landesherrn bestellte Institutionen (Provinzialkonsistorien) zu übertragen.




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