Kaufkraftausgleich

Der Arbeitgeber kann dem für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandten Arbeitnehmer, der dort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen steuerfreien K. bis zur Grenze des § 54 BBesG für Mehraufwendungen wegen Währungsdifferenz bezahlen (§ 3 Nr. 64 EStG; BMF BStBl. I 1998, 91, 360).




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