Kausa

(lat. causa "Grund"), Rechtsgrund. Wer einem anderen eine Zuwendung macht, tut dies
i. d.R. nicht grundlos, sondern um mit ihr mittelbar einen anderen Rechtserfolg zu erzielen: er übereignet eine Sache, um so eine Verpflichtung zu erfüllen (z. B. aus einem Kaufvertrag); er verspricht, eine Geldsumme zu zahlen, um dadurch zu erreichen, dass der andere ihm verspricht, eine bestimmte Sache zu übereignen (Abschluss eines Kaufvertrags). Die auf den mittelbaren Zweck (Rechtserfolg) einer Zuwendung gerichtete Absicht ist die K. Auch die Zweckvereinbarung (z.B. beim Kaufvertrag) nennt man K. oder Kausalvereinbarung. Je nach dem, ob bei einer Zuwendung die Kausalvereinbarung zum Geschäftsinhalt dieser Zuwendung gehört oder nicht, unterscheidet man abstrakte Rechtsgeschäfte und Kausalgeschäfte. - K. ist auch die Bezeichnung eines Streitfalles ("Kausa Huber gegen Meier").




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