Laienwerbung

Unlautere geschäftliche Handlung gem. § 3 UWG i.V. m. § 4 Nr. 1 UWG. Eine Laienwerbung liegt vor, wenn Laien eine Prämie für die Vermittlung neuer Kunden oder die Weitergabe von Adressen versprochen wird. Diese Werbemaßnahme ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, es werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Unlauterkeit ist insb. dann zu bejahen, wenn die dem Laien versprochene Prämie eine so hohe Anreizwirkung hat, dass die Entscheidung des Kunden sachfremd auch dadurch beeinflusst wird (BGH NJW 1995, 724 — Laienwerbung für Augenoptiker).




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