Lastenausgleich

(§ 1 LAG) ist der generelle Ausgleich der Schäden und Verluste, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegszeit und Nachkriegszeit ergeben haben oder in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor Berlins entstanden sind, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens nach dem Kriege eingetreten sind. Der L. erfolgt durch Erhebung von Ausgleichsabgaben einerseits und Erbringung von Ausgleichsleistungen (z. B. Kriegsschadensrente, Hauptentschädigung, Eingliederungsdarlehen, Hausratentschädigung usw.) andererseits. Lit.: Gallenkamp, G., Der Lastenausgleich, NJW 1999, 2486; Oldenhage, K., Lastenausgleich, 2002

Der L. bezweckt einen teilweisen Ausgleich der durch Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schäden und eine Milderung der Härten der Währungsreform von 1949 (§ 1 Lastenausgleichsgesetz - LAG - i. d. F. v. 2. 6. 1993, BGBl. I 845 m. Änd.). Die Regelungen haben durch die lange seit Kriegsende 1945 verstrichene Zeit ihre Bedeutung weitgehend eingebüßt. S. a. Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Vertreibungsschäden.




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