LebensmittelfälschungNach § 4 LebensmittelG ist es verboten, nachgemachte, verfälschte oder verdorbene Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung, od. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung anzubieten; Verstösse hiergegen werden mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft. Vgl. auch Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Weitere Begriffe : Schadstoff-Höchstmengen | Vorbereitungshandlungen | Übersetzung (Schutz nach UrhG) |
|