Müttergenesungskur

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Ansnruch auf eine Müttereenesunsskur. wenn diese zur Beseitieune einer gesundheitlichen Schwächung oder zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit notwendig ist (§ 23 Abs. 1, 2 SGB V). Die Müttergenesungskur wird i.d.R für drei Wochen gewährt. Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, haben je Kalendertag eine Zuzahlung in Höhe von 10 € zu leisten (§24 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 39 Abs. SGB V). Die Müttergenesungskur wird sowohl als medizinische Vorsorgeleistung als auch als Leistung der medizinischen Rehabilitation erbracht.




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