Medaillen

dürfen nur hergestellt und vertrieben werden, wenn sie den §§ 2 bis 4 der VO über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen (MedaillenVO) v. 31. 10. 2005 (BGBl. I 3117) entsprechen. Die VO enthält v. a. Vorschriften über zulässige und unzulässige Angaben auf Medaillen sowie Größe und Form von Medaillen. Verstöße hiergegen werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit behandelt (§ 5 MedaillenVO). Hierdurch soll die Verwechslung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen ausgeschlossen werden. Zu beachten ist ferner die VO (EG) Nr. 2182/2004 v. 6. 12. 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1), die entsprechende Vorschriften zum Schutz der allgemeinen Euro-Münzen enthält. S. Geld und Wertzeichenfälschung, Münzwesen.




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