Nachtbackverbot

Arbeitszeitvorschrift aufgrund des Gesetzes über das Arbeitsrecht in Bäckereien und Konditoreien, die arbeitsschutz- und wettbewerbsrechtlichen Zwecken dient. An Werktagen darf in Bäckereien und Konditoreien von Montag bis Freitag von 0 bis 4 Uhr und von 22 bis 24 Uhr niemand arbeiten. An Sonntagen ist die Ruhezeit nur auf 22 bis
24 Uhr festgelegt. Ausnahmen sind für Vorbereitungsarbeiten vorgesehen. Auch die Ausgabe von Bäcker- und Konditorwaren an Verbraucher oder Verkaufsstellen ist von 22 Uhr bis 5.45 Uhr verboten.




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