Nebentäterschaft

liegt vor, wenn mehrere Personen einen strafbaren Erfolg herbeiführen, ohne gemeinschaftlich tätig zu sein (im Unterschied zur Mittäterschaft). a. Täter.

Zivilrecht: Herbeiführung eines schädlichen Erfolgs durch mehrere Einzelhandlungen
von Personen, die nicht im Sinne einer Mittäterschaft gemeinschaftlich handeln. Haftungsrechtlich scheidet bei einer solchen (fahrlässigen) Nebentäterschaft eine Zurechnung von Tatbeiträgen eines Nebentäters zulasten eines anderen Nebentäters aus; § 830 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Jeder Nebentäter haftet nur für den Schaden, der ihm unmittelbar zugerechnet werden kann, und auch die Abwägung eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten findet jedem Nebentäter gegenüber gesondert statt. Soweit die Nebentäter auf dasselbe Interesse haften, haften sie gern. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.




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