nemo plus iuris in alium transferre potest quam ipse habet

(niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat). Rechtssatz des Corpus iuris civilis (Römisches Recht), der grundsätzlich auch heute noch gilt (z. B. bei Abtretung von Forderungen). Eine Ausnahme besteht aber beim Erwerb des Eigentums an einer Sache vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens; gutgläubiger Erwerb.




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