Nichtanzeige von Straftaten

Straftat die begeht, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung bestimmter schwerer Straftaten (z.B. Mord) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, dies der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig anzuzeigen. Von Strafe kann abgesehen werden, wenn die geplante Tat nicht versucht worden ist. Keine Anzeigepflicht trifft Geistliche über das ihnen als Seelsorger Anvertraute; ebenso Angehörige, Rechtsanwälte und Ärzte, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Täter von seiner Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden (jedoch nicht bei Mord, Völkermord und bestimmten Terrordelikten). Straffrei bleibt auch, wer die Ausführung oder den Erfolg einer Tat anders als durch Anzeige abwendet; unterbleibt die Tat ohne sein Zutun, genügt sein ernsthaftes Bemühen.

Anzeigepflicht, strafrechtliche.




Vorheriger Fachbegriff: Nichtanzeige geplanter Straftaten | Nächster Fachbegriff: Nichtbeamtete Personen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen