Nutzung

(§100 BGB) ist die Frucht einer Sache oder eines Rechts sowie der Vorteil, den der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Die Vorteile brauchen keinen Vermögenswert zu haben. Das für Nutzungen geltende Recht ist an sehr verschiedenen Stellen geregelt (z. B. §§ 987 ff., 953 ff., 818 I BGB). Ersparte Darlehenszinsen sind gezogene Nutzungen im Sinn von § 818 I BGB. Der Ausfall einer N. kann Schaden sein. Nutzungsentschädigung Lit.: Tschödrich-Rotter, S., Die Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung, 2004; Nutzungsaus- fallentschädigung 2005, NJW 2005, 32




Vorheriger Fachbegriff: Nutztierhaltung | Nächster Fachbegriff: Nutzungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen