öffentliches Interesse

soviel wie Wohl der Allgemeinheit (Gemeinwohl). Ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Sein Inhalt muß jeweils im Einzelfall nach Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung bestimmt werden.

Interesse, öffentliches

i. S. d. §§ 153, 153 a, 376 StPO ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung. Ein öffentliches Interesse kann sich sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, ferner aus den Folgen der konkreten Straftat oder zur Verhinderung weiteren Schadens für den Verletzten. Fehlt das öffentliche Verfolgungsinteresse, ist gemäß §§ 153,153 a StPO die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip möglich; bei Privatklagedelikten gemäß § 376 StPO die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Weg der Privatklage.




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