Parteilichkeit der Rechtsprechung

wird in der DDR von den dort tätigen Richtern von Staatswegen gefordert. "Das Gesetz parteilich anzuwenden heisst, es so anzuwenden, wie es der Auffassung der Mehrheit der Werktätigen und damit den Zielen der Politik der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung entspricht D.h. aber zugleich, die dialektische Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit zu erkennen und durchzusetzen" (Hilde Benjamin in "Neue Justiz" 1958, S. 368).




Vorheriger Fachbegriff: Parteiherrschaft | Nächster Fachbegriff: Parteinahe Stiftungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen