partikuläres Völkerrechtssubjekt

Völkerrechtssubjekt, das nicht von allen als solches anerkannt wird.
Wenn die Anerkennung konstitutive Wirkung hat, besteht die Rechtssubjektivität des partikulären Völkerrechtssubjektes nur gegenüber den Anerkennenden. Gegenteil: allgemeines Völkerrechtssubjekt.




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