Pfandbruch

(auch Pfandentstrickung) begeht, wer Sachen, die gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung entzieht. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 137 StGB.

Verstrickungsbruch.




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