Probebeamter

(Beamter auf Probe): Beamtenverhältnis, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion eine Probezeit zu absolvieren hat (§ 4 Abs. 3 BeamtStG). Beamtenverhältnis




Vorheriger Fachbegriff: Probearbeitsverhältnis | Nächster Fachbegriff: Probebeschäftigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen