Rücktrittseinrede

Leistungsverweigerungsrecht des Käufers bzw. des Bestellers hinsichdich des Kaufpreises bzw. des Werklohnes nach Verfristung eines ansonsten wegen Mängeln der Leistung berechtigten Rücktritts (§§ 438 Abs. 4 S. 2, 634 a Abs. 4 S. 2 BGB). Ist der Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch des Käufers bzw. Bestellers verjährt, wird ein von ihm wegen Mängeln der Kaufsache bzw. des Werks erklärter
Rücktritt unwirksam, wenn sich der Verkäufer bzw. Werkunternehmer hierauf beruft (§§ 218 Abs. 1, 438 Abs. 4 S.1, 634 a Abs. 4 S. 1 BGB). Ungeachtet der Unwirksamkeit seines Rücktritts kann der Käufer bzw. Besteller dann aber mit der Rücktrittseinrede die Leistung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes verweigern. Macht er die Rücktrittseinrede geltend, kann der Verkäufer bzw. Werkunternehmer seinerseits den Rücktritt erklären (§§ 438 Abs. 4 S. 3, 634a Abs. 4 S. 3 BGB)




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