Rabattfreibetrag

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern durch unentgeltlichen oder verbilligten Bezug von Waren und Dienstleistungen sowie sonstigen Leistungen des Betriebs Preisvorteile einräumen (sog. Belegschafts- oder Personalrabatte). Beispiele: Jahreswagen, Personalwohnung im Hotel. Der hierin liegende Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem ab 1. 1. 2004 ein R. von 1080 EUR je Kalenderjahr und Dienstverhältnis steuerfrei bleibt (§ 8 III 3 EStG). Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 v. H. gewährt (§ 8 III 1 EStG). Arbeitnehmer, die im selben Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen stehen, können diese Steuervergünstigung mehrfach in Anspruch nehmen. Bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 I EStG entfällt der R.; Freibetrag Freibetrag.




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