Rahmengesetz

Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung für mehrere Rechtsgebiete, insbes. Beamtenrecht, Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz, Boden- und Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen. Der Bund kann im R. den Ländern Vorschriften auferlegen, die sie in ihre eigenen Gesetze über diese Rechtsgebiete übernehmen müssen, z.B. im Beamtenrechtsrahmengesetz für die Beamtengesetze der Länder.




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