Rechte, wohlerworbene

Nach Art. 129 I, 3, IV 1 WV waren die w. R. der Beamten und der Berufssoldaten unverletzlich; der Umfang dieser Garantie war umstritten. Das geltende Recht kennt den Begriff der w. R. nicht mehr. Doch ist nach Art. 33 V GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Damit ist jedenfalls der Grundbestand der Rechtsstellung des Beamten (auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht) verfassungsmäßig garantiert.




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