Rechtsakt

ist das auf Recht beruhende - rechtlich relevante - menschliche Verhalten. Es steht im Gegensatz zum Gnadenakt (str.). Seine Kennzeichen sind rechtliche Grundlage und rechtliche Überprüfbarkeit, seine Erscheinungsformen sehr unterschiedlich. Lit.: Annacker, C., Der fehlerhafte Rechtsakt im Gemeinschafts- und Unionsrecht, 1998




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsübertragung | Nächster Fachbegriff: Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften bzw der Europäischen Union


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen