Schlussvortrag

(§ 258 StPO) ist der Vortrag des Staatsanwalts und des Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme. Lit.: Höß, R., Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag, Diss. jur. München 1999
die Ausführungen einschließlich der Anträge von Staatsanwalt und Angeklagtem bzw. Verteidiger am Schluß der Beweisaufnahme.




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